Satzung

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Turn- und Sportverein
Breitenbach
1906 e.V.
Stand: September 2020
Turn- und Sportverein Breitenbach 1906 e.V.

Satzung
Stand: 10.09.2020

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der 1906 in Breitenbach gegründete Turn und Sportverein führt den Namen „Turn- und Sportverein Breitenbach 1906 e.V.“ Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Breitenbach.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) auswärtigen Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
-Ehrenmitglieder-
Genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besondere Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Turn- und Sportverein Breitenbach 1906 e.V.
66916 Breitenbach, Sportheim am Mühlenwald

-Aktives Mitglied-
Kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
-Passives Mitglied-
Kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen.
-Jugendliche Mitglieder-
Sind solche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
-Auswärtige Mitglieder-
Sind solche, die nicht mehr am Sitz des Vereins wohnen und infolge der damit verbundenen örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teilzunehmen.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
3. Die Beitragspflicht erlischt mit Monatsende. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
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66916 Breitenbach, Sportheim am Mühlenwald

§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim einem der geschäftsführenden Vorstände einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
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66916 Breitenbach, Sportheim am Mühlenwald

§ 8  Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand – als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand

§ 9 Generalversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
2. Eine ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im März eines jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich bei einem der geschäftsführenden Vorstände beantragt hat.
4. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Bekanntmachung an der Vereinsaushangtafel im Sportheim. Zusätzlich kann eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde erfolgen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Turn- und Sportverein Breitenbach 1906 e.V. 66916 Breitenbach, Sportheim am Mühlenwald7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei einem der geschäftsführenden Vorstände des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens zwei Tage vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
10. Es können nur Mitglieder gewählt werden die anwesend sind, dem Gesamtvorstand ihre Bereitschaft mündlich erteilt haben oder sich schriftlich für eine zugedachte Wahl einverstanden erklären.
Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
11. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, wird durch die Generalversammlung gewählt. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Ausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Generalversammlung unterbreitet. Der Vorsitzende des Wahlausschusses führt die Neuwahl der Vorstände und der Kassenprüfer durch.
12. Ein Schriftführer hat für die Generalversammlung ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird von ihm und den anwesenden Vorständen unterzeichnet. Der Schriftführer wird kurzfristig vor der Generalversammlung bestimmt.
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§ 10 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz und Hauswarte
e) die Schiedsrichter
f) die Kassenprüfer
g) oder sonstige vom geschäftsführendem Vorstand geladene Personen
2. Der Mitarbeiterkreis tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
– Finanzvorstand
– Sportvorstand
– Veranstaltungsvorstand
2. Die genannten Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Finanzvorstand ist die Kontaktperson nach außen für öffentliche Behörden, wie z.B. Gerichte, Finanzamt oder Bauamt.
Der Sportvorstand ist die Kontaktperson nach außen für den sportlichen Bereich,
wie z.B. Sportverbände oder Vereine.
Der Veranstaltungsvorstand ist die Kontaktperson nach außen für alle Ereignisse in Zusammenhand mit den Veranstaltungen, wie z.B. Behörden, Künstler oder Polizei.
Im Innenverhältnis haben die Vorstände die Aufgabe, für den jeweiligen Bereich den Ablauf mit Hilfe der Mitglieder zu organisieren und soweit möglich zu kontrollieren.
4. Die Vorstände sind befugt sich gegenseitig zu vertreten und Aufgaben auf andere Mitglieder zu übertragen.
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5. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
Sollte durch Stimmenthaltung keine Mehrheit vorhanden sein, muss der Vorstand die Beisitzer zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstände anwesend sind.
Sollte einer der Vorstände eine Entscheidung durch den Gesamtvorstand wünschen, so ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
6. Intern gilt folgendes:
Finanzielle Entscheidungen bis 200 Euro kann jeder Vorstand in jedem Bereich im Einzelfall eigenverantwortlich treffen.
In dem Bereich der eigenen Bestellung kann jeder Vorstand finanzielle Entscheidungen bis 500 Euro im Einzelfall eigenverantwortlich treffen.
Darüber hinaus gehende Investitionen sind gemeinsam durch den geschäftsführenden Vorstand oder in einer außerordentlichen Sitzung mit den Beisitzern zu entscheiden.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
8. Die Vorstände können jederzeit und ohne Begründung von Ihrem Amt zurück treten.
9. Die Vorstände haben das Recht, an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen (Sitzungen und Besprechungen der Sparten, Abteilungen, Mannschaften u.a.)
10. Der Finanzvorstand verwaltet die Kasse des Vereins.
Dieser kann selbst als Hauptkassierer fungieren bzw. einen anderen Hauptkassierer ins Amt berufen.
Der Hauptkassierer führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Er nimmt alle für den Verein anfallenden Zahlungen gegen seine alleinige Quittung entgegen. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Finanzvorstands oder einen der anderen Vorstände leisten.
11. Der Hauptkassierer muss alle Vorstände spätestens zu Quartalsbeginn über den aktuellen Kassenstand informieren. Die Liquidität sollte voraus schauend betrachtet werden und stark fallende Kontostände sind den Vorständen schnellstmöglich zu melden.
12. Der Finanzvorstand kann jederzeit in Absprache mit dem Hauptkassierer Zahlungsanweisungen selbst durchführen.
13. Sport- und Veranstaltungsvorstand können in Ausnahmesituationen Zahlungsanweisungen durchführen. Diese sollten nach Möglichkeit zuvor mit Finanzvorstand und Hauptkassierer abgesprochen werden. Wenn die vorherige Absprache nicht möglich ist, sind Finanzvorstand und Hauptkassierer schnellstmöglich zu informieren.
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66916 Breitenbach, Sportheim am Mühlenwald

§ 12 Gesamtvorstand, Beisitzer, außerordentliche Sitzung
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
– dem geschäftsführenden Vorstand
– den Beisitzern
2. Eine Außerordentliche Sitzung wird durch einen der geschäftsführenden Vorstände einberufen. Teilnehmer sind die Vorstände sowie die Beisitzer.
3. Die Beisitzer werden bei der Generalversammlung gewählt. Weitere Beisitzer können, sofern es bestimmte Sachthemen erfordern, vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
4. Die Beisitzer sind in der Regel Mitglieder, die im Organigramm des Vereins eine Funktion haben. Auch andere Mitglieder können jederzeit zu Beisitzern berufen werden.
5. Die Beisitzer haben in diesen außerordentlichen Sitzungen das gleiche Stimmrecht wie die Vorstände. In diesem Fall wird als Gesamtvorstand entschieden.
Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Vorstände doppelt.
6. Der Gesamtvorstand legt in den außerordentlichen Sitzungen fest ob ein Protokoll anzufertigen ist. Wird ein Protokoll angelegt, ist dieses von den Vorständen sowie allen Beisitzern zu unterzeichnen.
Wird das Protokoll im Nachgang angefertigt, ist dieses allen Beisitzern zu übersenden und nach einer Freigabefrist durch den Schriftführer und geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben.

§ 13 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für seine Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch die Ausschussleiter einberufen. Der Ausschussleiter wird vom Gesamtvorstand bestimmt.
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§ 14 Abteilungen, Sparten
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Leitung einer Abteilung obliegt dem Abteilungsleiter.
3. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung gegenüber den geschäftsführenden Vorständen verpflichtet.
4. Der Abteilungsleiter wird von der Generalversammlung gewählt.
5. Für einzelne Sportarten können „Sparten“ gebildet werden, ohne Abteilungsleiterstatus.

§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (§ 11), Beisitzer und Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Sie verbleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist, können jedoch jederzeit und ohne Begründung von Ihrem Amt zurück treten. Wiederwahl ist zulässig. Weitere Vereinsämter können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Vereinsmitgliedern übertragen werden.

§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassenbelege werden in jedem Jahr durch zwei von der Generalversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes. Die Prüfung darf sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein.

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
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§ 18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Vereinsanlagen geben.
Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Gemeinde Breitenbach zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Amateursports (Nachfolgeverein) verwendet werden darf.